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Gericht untersagt grausame Parabiose-Versuche an Mäusen in Bonn

Nach Angaben des Kölner Stadt-Anzeigers hat das Kölner Verwaltungsgericht am Mittwoch das Verbot sogenannter Parabioseversuche bestätigt, mit denen eine Professorin der Universität Bonn einen…

Gericht untersagt grausame Parabiose-Versuche an Mäusen in Bonn

Nach Angaben des Kölner Stadt-Anzeigers hat das Kölner Verwaltungsgericht am Mittwoch das Verbot sogenannter Parabioseversuche bestätigt, mit denen eine Professorin der Universität Bonn einen Malariaimpfstoff erforschen wollte. Das Gericht stuft die Belastung für die Mäuse als schwer ein und sieht einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Der Fall zeigt, wo die rechtlichen Grenzen beim Umgang mit Mäusen verlaufen – auch jenseits des Labors relevant für jeden, der Mäuse verantwortungsvoll halten will.

Acht Wochen gemeinsamer Kreislauf

Bei einer Parabiose werden zwei lebende Mäuse an den Flanken chirurgisch miteinander verbunden, sodass sich ihre Blutkreisläufe vereinen. Nach acht Wochen werden die Tiere wieder getrennt und seziert. Die Professorin hatte den Eingriff als lediglich mittelgradig belastend klassifiziert. Das Gericht widerspricht ausdrücklich: „Die Durchführung der Versuche ist für die Mäuse nicht mittelgradig, sondern jedenfalls schwer belastend." Ergänzend beanstandet es, dass die Tierschutzkommission nicht beteiligt worden sei. Belastungseinstufung und fehlende Kommission sind damit die zentralen rechtlichen Bruchstellen.

Genehmigung widerrufen, Klage abgewiesen

Das zuständige Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung hatte die Versuche zunächst genehmigt, die Genehmigung jedoch wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit wieder zurückgenommen. Dagegen klagte die Wissenschaftlerin – ohne Erfolg. Das Gericht führt weiter aus, die Professorin habe keine Unterlagen vorgelegt, die diese schweren Belastungen gerechtfertigt hätten. Die Selbststufung „mittelgradig" wurde gerichtlich auf „schwer" korrigiert.

Berufung und Forschungsziel

Die Universität Bonn wertet das Vorgehen als Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit. „Die Universität Bonn sieht darin einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit und hat Rechtsmittel eingelegt", teilte die Hochschule vor dem Urteil mit. Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster gestellt werden. Die Hochschule verweist auf das globale Forschungsziel: „An Malaria sterben weltweit weiterhin jährlich mehrere hunderttausend Menschen, überwiegend Kinder." Das Vorhaben bewege sich „vollständig" in dem Rahmen, den EU-Richtlinie und deutsches Tierschutzrecht setzen, und „Belastung der Tiere und erwarteter Erkenntnisgewinn sind im Antrag ausführlich gegeneinander abgewogen worden." Welche konkreten Unterlagen das Berufungsgericht als Rechtfertigung der schweren Belastung verlangt, bleibt die offene Frage.